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DB Snapbus

AGB & ABB

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen Snapbus (AGB-ABB)

Stand 17.07.2023

  1. Gegenstand

    1. Unter der Marke Snapbus und der dazugehörenden Internet-Buchungsplattform www.snapbus.de bietet die DB Regio Bus Ost GmbH (im Folgenden: „Snapbus“) Kunden die Möglichkeit, online zu einem verbindlichen Sofortpreis Reisebusse inklusive Fahrpersonal anzumieten. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (im Folgenden: „AGB-ABB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Buchungsplattform durch den Kunden und der Durchführung der Beförderung des Kunden und der Reisenden durch Snapbus.

      Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird im Folgenden die männliche Form genutzt, diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

    2. Sämtliche über die Website von Snapbus buchbaren Leistungen werden im Namen und auf Rechnung der DB Regio Bus Ost GmbH erbracht. Snapbus führt die Beförderungen selbst oder durch von Snapbus beauftragte Busunternehmen durch. Alle buchbaren Busse und Fahrten dienen ausschließlich der Personenbeförderung. Eine Vermietung von Bussen ohne Fahrpersonal an den Kunden zum Selbsteintritt ist ausgeschlossen; dies gilt auch, falls der Anmietende über eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Kraftomnibussen verfügt.

    3. Diese AGB-ABB gelten ausschließlich. Sie sind Bestandteil des Vertrags zwischen Snapbus und dem Kunden. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn Snapbus dies ausdrücklich anerkennt.

  2. Zustandekommen von Aufträgen

    1. Ein Auftrag über eine Beförderung (im Folgenden: „Beförderungsvertrag“) kommt durch einen Buchungswunsch des Kunden und eine Buchungsbestätigung von Snapbus zustande.

    2. Der Kunde kann den Buchungswunsch auf der Buchungsplattform www.snapbus.de eingeben. Dort angezeigte Preisangaben sind als Einladungen zur Abgabe von Buchungswünschen zu verstehen. Der Kunde gibt durch die verbindliche Bestätigung des Buchungswunsches als Abschluss des Eingabeprozesses ein rechtsverbindliches Angebot gegenüber Snapbus ab, zu den angegebenen Bedingungen einschließlich eines angezeigten Gesamtpreises befördert werden zu wollen. Der Kunde erhält unmittelbar danach zunächst eine automatische Eingangsbestätigung seines Buchungswunsches mit einer Zusammenfassung seiner eingegebenen Daten.

    3. Der Beförderungsvertrag kommt in dem Moment zustande, in dem Snapbus dem Kunden schriftlich oder in Textform eine Buchungsbestätigung zukommen lässt, oder wenn seit Abgabe des Buchungswunsches durch den Kunden 7 Werktage (einschließlich Samstagen) vergangen sind, ohne dass Snapbus dem Kunden mitgeteilt hat, dem Buchungswunsch nicht entsprechen zu können.Teilt Snapbus dem Kunden mit, dem Buchungswunsch nicht entsprechen zu können, ist kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. In seltenen Fällen, in denen eine aufwendigere Verfügbarkeitsprüfung erforderlich ist, kann Snapbus den Kunden darüber informieren, dass die Frist von 7 Werktagen (einschließlich Samstagen) verlängert werden muss. In dem Fall hat der Kunde das Recht, von seinem verbindlichen Buchungswunsch zurückzutreten.

    4. Weicht die Buchungsbestätigung vom Buchungswunsch ab, kommt der Beförderungsvertrag mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung zustande, falls der Kunde

          a. innerhalb einer Woche nach Zugang der Buchungsbestätigung die Annahme erklärt, oder

          b. die Beförderungsleistung ohne Beanstandung entgegennimmt und Snapbus ihn in der Buchungsbestätigung darauf hingewiesen hat.

    5. Abweichend von den vorstehenden Absätzen (1) bis (4) gibt in Fällen, in denen auf der Buchungsplattform keine Preisangaben angezeigt werden, der Kunde als Abschluss des Eingabeprozesses auf der Buchungsplattform lediglich eine Buchungsanfrage ab, die als Einladung zur Abgabe eines Angebots durch Snapbus anzusehen ist. Der Beförderungsvertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn Snapbus dem Kunden schriftlich oder in Textform ein Angebot zukommen lässt und der Kunde das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich oder in Textform annimmt.

    6. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Beförderungsvertrag werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich mit Snapbus vereinbart worden sind. Derartige Vereinbarungen sind vor Fahrtantritt schriftlich oder in Textform zu treffen. Änderungswünsche des Kunden bei oder nach Fahrtantritt können in Absprache mit dem eingesetzten Fahrpersonal ermöglicht werden, sofern keine rechtlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.

  3. Leistungen von Snapbus und Durchführung der Fahrten

    1. Die vertragliche Leistung des Beförderungsvertrages beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Anzahl von Bussen durch Snapbus mit Fahrpersonal, jeweils mit den gebuchten und von der Buchungsbestätigung umfassten Sitzplatzzahlen und Komfortmerkmalen, und die Durchführung der vertraglich vereinbarten Beförderung. Ein Anspruch auf die Beförderung in bestimmten Bussen von Snapbus oder beauftragter Busunternehmen besteht nicht. Snapbus ist berechtigt, in Ausnahmefällen auch auf andere Verkehrsmittel (z.B. Großraumtaxis) zurückzugreifen.

    2. Das eingesetzte Fahrpersonal wird im Rahmen der gesetzlichen Arbeits-, Lenk-und Ruhezeiten tätig. Die Leistung von Snapbus ist pro Bus, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, auf die Bereitstellung eines Fahrers beschränkt.

    3. Bei den in der Buchungsbestätigung angegebenen Abfahrts-und Ankunftszeiten handelt es sich um Erfahrungswerte und Schätzungen, denen gewöhnliche betriebliche und verkehrliche Umstände zu Grunde liegen. Sie begründen seitens des Kunden und der Reisenden keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Abfahrts-oder Ankunftszeit. Auf diese Umstände wird sich jedoch Snapbus nicht berufen, sollte die Verspätung einer Ankunft auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Snapbus oder seiner Beauftragten zurückzuführen sein.

    4. Die Leistungspflicht von Snapbus umfasst nicht die Beaufsichtigung der Reisenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt Snapbus insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

    5. Für die Leistungspflicht von Snapbus bei behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

          a. Hilfs-und Betreuungsleistungen sind von Snapbus nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.

          b. Den Kunden trifft die Pflicht, Snapbus bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfs-oder betreuungsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlichen Fahrpersonals oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

    6. Die Mitnahme von Gepäck ist, soweit nicht anders vereinbart, auf zwei Stücke mit den maximalen Abmessungen 70 cm x 50 cm x 30 cm (Länge-Breite-Höhe) und ohne Anspruch auf Beförderung im Fahrgastraum des Busses beschränkt. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt werden können.

      Die Reisenden haben ihr Gepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Reisende nicht belästigt werden können. Durchgänge sowie Ein-und Ausstiege sind freizuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren ausgeschlossen. Snapbus ist nicht zur Beaufsichtigung von Sachen verpflichtet, die der Kunde oder seine Reisenden im Fahrgastraum zurücklassen.

      Ein Anspruch des Kunden und der Reisenden auf Ein-und Ausladen von Gepäckstücken oder von Handgepäck durch das Fahrpersonal besteht nicht. Snapbus ist nicht zur Überwachung des Be-und Entladens des Gepäcks verpflichtet. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden und der Reisenden aufgrund von Pflichtverletzungen von Snapbus bezüglich eines ordnungsgemäßen Abstellens und Verschließens des Busses und der Gepäckfächer.

    7. Sofern nicht anders vereinbart, ist Snapbus nicht verpflichtet, dem Kunden oder seinen Reisenden bei Auslandsfahrten Hinweise zu Visa-, Einreise-, Gesundheits-, Devisen-und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Reisenden zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten. Waren dürfen nach Art und Menge nur zollfrei mitgeführt werden; Gepäck darf nicht verschlossen werden, um eine Zollabfertigung des Busses nicht zu verzögern.

    8. Snapbus, das eingesetzte Fahrpersonal oder sonstige Beauftragte sind befugt, aber nicht verpflichtet, Reisenden bestimmte Sitzplätze zuzuweisen.

  4. Vergütung und Zahlung

    1. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Im Preis sind, sofern nicht anders vereinbart, alle üblicherweise anfallenden Kosten für die Anmietung des Busses inklusive Fahrpersonal enthalten, einschließlich Zusatz-und Nebenkosten wie Hotelübernachtungskosten für das Fahrpersonal, Parkplatz-und Mautgebühren.

    2. Die Zahlung ist spätestens 28 Kalendertage vor dem Tag des Fahrtantritts, eingehend bei Snapbus, fällig. Vertragsabschlüsse binnen vier Wochen vor Fahrtantritt verpflichten den Kunden zur sofortigen Zahlung der Vergütung.

    3. Sofern der Kunde die fällige Zahlung nicht leistet, kann Snapbus nach Zahlungserinnerung (Mahnung) und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

      Das Recht von Snapbus , Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen oder entstandenen Schaden zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen; dies schließt Stornierungskosten ein, die Snapbus im Fall des Rücktritts an bereits beauftragte Busunternehmen zu zahlen hat.

    4. Änderungswünsche des Kunden bei oder nach Fahrtantritt, die in Absprache mit Snapbus oder dem eingesetzten Fahrpersonal ermöglicht werden, können von der vertraglich vereinbarten Vergütung nicht umfasste Mehrkosten durch Änderung des Fahrtverlaufs oder der Fahrzeiten verursachen. Der Kunde hat diese Mehrkosten zu bezahlen, falls sie von Snapbus oder einem von Snapbus eingesetzten Busunternehmer dem Kunden nach Durchführung der Fahrt in Rechnung gestellt werden.

  5. Erhöhung der Vergütung

    1. Bei Aufträgen, bei denen zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Fahrt mehr als vier Monate liegen, ist Snapbus, sofern nicht anders vereinbart, berechtigt, eine Erhöhung der Vergütung um bis zu 10% zu verlangen, wenn

          a. sich Kraftstoffkosten, Personalkosten, Steuern oder Abgaben erhöht haben und sich diese Erhöhung auf die vereinbarte Vergütung auswirkt,

          b. die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss nicht vorgelegen haben und für Snapbus auch nicht vorhersehbar waren,

          c. Snapbus den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes unterrichtet und die Erhöhung geltend macht, sowie,

          d. den Erhöhungsgrund nachweist.

    2. Der Kunde kann im Fall einer zulässigen Erhöhung der Vergütung unverzüglich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erhöhung 3% der vereinbarten Vergütung übersteigt.

  6. Rücktritt und Kündigung

    1. Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit, auch kurz vor Fahrtantritt, vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung eines solchen Rücktritts muss schriftlich oder in Textform gegenüber Snapbus erfolgen. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung bei Snapbus maßgeblich. Anstelle der vereinbarten Vergütung ist der Kunde in diesem Fall zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, soweit der Rücktritt nicht auf einen von Snapbus zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist. Die angemessene Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt:

          a. bis zu 28 Kalendertagen vor Abfahrt: 0%,

          b. zwischen 27 und 15 Kalendertagen vor Abfahrt: 25%,

          c. zwischen 14 und 7 Kalendertagen vor Abfahrt: 70%,

          d. zwischen 6 Kalendertagen und bis 24 Stunden vor Abfahrt: 85%,

          e. bei einem Rücktritt von weniger als 24 Stunden vor der Abfahrt 95%

      der vereinbarten Vergütung.

      Bei einer vereinbarten Vergütung von mehr als 10.000,00 € beträgt die Stornierungspauschale abweichend von Satz 6.1bei Stornierung

          a. zwischen 27 bis 20 Kalendertagen vor Abfahrt: 30%,

          b. zwischen 19 und 10 Kalendertagen vor Abfahrt: 45%,

          c. zwischen 10 bis 3 Kalendertagen vor Abfahrt: 60%,

          d. zwischen 3 bis 1 Kalendertage vor Abfahrt: 85%

          e. bei einem Storno von weniger als 24 Stunden vor Abfahrt 95%

      der vereinbarten Vergütung.

      Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden auf Seiten Snapbus nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zum Ersatz des von ihm nachgewiesenen Schadens verpflichtet.

    2. Snapbus kann vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

          a. wenn der Kunde oder die Reisenden trotz entsprechender Abmahnung durch Snapbus vertragliche oder gesetzliche Pflichten inerheblicher Weise verletzen oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch Snapbus erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Snapbus ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn Snapbus ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist,

          b. soweit der Kunde und/oder seine Reisenden gegen Sicherheits-oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrpersonals, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden, oder

          c. wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbare und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Wetterereignisse, Quarantänemaßnahmen sowie von Snapbus nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

    3. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung durch Snapbus nach Absatz (2) Buchst. a oder b bleibt der Anspruch von Snapbus auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen.

      Im Falle einer Kündigung durch Snapbus nach Fahrtantritt aus den in Absatz (2) Buchst. c genannten Gründen ist Snapbus auf Wunsch des Kunden verpflichtet, die Reisendenzurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für Snapbus unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und/oder seiner Reisenden unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Kunden und von Snapbus je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Reisenden tragen die Reisenden selbst.

      Kündigt Snapbus den Vertrag aus den in Absatz (2) Buchst. c genannten Gründen, so steht Snapbus eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu.

  7. Besondere Pflichten des Kunden und der Reisenden

    1. Dem Kunden obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Reisenden während der Beförderung.

    2. Der Kunde und die Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Betrieblichen Anweisungen des Fahrpersonals oder sonstiger Beauftragter von Snapbus ist seitens des Kunden und seiner Reisenden Folge zu leisten.

    3. Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Kunde hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Reisenden und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Reisenden sicherzustellen.

    4. Verletzt ein Reisender trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch des Reisenden auf Rückbeförderung oder auf Übernahme der Kosten einer Rückbeförderung durch Snapbus ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

    5. Der Kunde haftet für Schäden, die durch vom Kunden oder seinen Reisenden mitgeführten Gegenständen oder durch ein Verhalten des Kunden oder seiner Reisenden verursacht werden, soweit die eingetretenen Schäden auf Umstände zurückzuführen sind, die vom Kunden oder seinen Reisenden zu vertreten sind.

    6. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrpersonals oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstigervertraglicher Leistungen von Snapbus sind zunächst an das Fahrpersonal oder sonstige Beauftragte von Snapbus zu richten. Der Kunde hat unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Reisenden selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrpersonal oder sonstigen Beauftragten von Snapbus vorzunehmen.

      Das Fahrpersonal oder sonstige Beauftragte von Snapbus sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

  8. Haftungsbeschränkung von Snapbus

    1. Die Haftung von Snapbus bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Absatz (2) gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

          a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Snapbus oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Snapbus beruhen, sowie

          b. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Snapbus oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Snapbus beruhen, sowie

          c. für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten von Snapbus.

    2. Für Sachschäden ist die Haftung, sofern es sich nicht um beschädigte oder abhanden gekommene Mobilitätshilfen handelt, wie folgt beschränkt:

          a. Gegenüber jeder beförderten Person ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht;

          b. Abweichend davon ist im Fall eines Unfalls die Haftung auf höchstens 1.200 Euro je Gepäckstück beschränkt, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

    3. Bei Unfällen sind die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 € pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränkt.

  9. Information über Verbraucherstreitbeilegung

    Snapbus nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. Sie kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, Web: www.soep-online.de

  10. Verjährung

    Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen,

        a. verjähren vertragliche Ansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Snapbus oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Snapbus beruhen, in drei Jahren; dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Snapbus oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Snapbus beruhen, und

        b. verjähren alle übrigen vertraglichen Ansprüche in einem Jahr.

  11. Schlussbestimmungen

    1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

    2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Snapbus im Ausland für die Haftung von Snapbus dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    3. Der Kunde kann Snapbus nur am Sitz von Snapbus verklagen.

    4. Für Klagen von Snapbus gegen den Kunden ist der Wohn-/ Geschäftssitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/ Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/ Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Snapbus vereinbart.

    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Kunden und Snapbus anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt, oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften

    6. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser AGB-ABB berühren deren Gültigkeit und die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht.